Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Allen, auch künftigen Lieferungen und Leistungen, liegen
diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese als
angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn
sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.
Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind
unwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der Hinrichs
IT-Solutions bestätigt worden sind.
Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein
Vertrag kommt erst zustande, wenn die Hinrichs IT-Solutions
eine Bestellung des Käufers schriftlich oder
fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Ergänzungen,
Änderungen und Nebenabreden. Die Hinrichs IT-Solutions
behält sich vor, den Vertragsabschluß mittels der Rechnung
zu bestätigen. Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind
unverbindlich. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung
sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung
der Interessen der Hinrichs IT-Solutions zumutbar sind. Bei
Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine
schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher
Richttermin/Richtpreis, und nicht als verbindliche Zusage,
da unabsehbare Termin- und Preisänderungen eintreten
können.
Preise
Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport,
Frachtversicherung, zuzüglich der am Auslieferungstag
gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager Lüneburg. Für alle
Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder
Bar-Nachnahmen ausdrücklich vorbehalten. Soweit nichts
anderes vereinbart, ist die Hinrichs IT-Solutions an die in
ihren Angeboten enthaltenen Preise 15 Tage ab Angebotsdatum
gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der
Hinrichs IT-Solutions genannten Preise. Zusätzliche
Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten
sind, werden gesondert berechnet. Nicht vorhersehbare
Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der
Devisenbewirtschaftung etc. berechtigen die Hinrichs
IT-Solutions zu einer entsprechenden Preisanpassung. Bei
Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei
Vertragsabschluß als Grundlage. Preisveränderungen während
der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen die Hinrichs
IT-Solutions zur Preisanpassung.
Liefer- und Leistungszeit
Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum der
Auftragsbestätigung durch die Hinrichs IT-Solutions.
Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter Vorbehalt
eigener rechtzeitiger Belieferung. Teillieferungen und
Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede
Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
Lieferverzug tritt nicht ein, im Falle höherer Gewalt,
sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die
Lieferung wesentlich erschweren, oder unmöglich Machen.
Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks
etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des
Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen
Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw.
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Hinrichs
IT-Solutions ist im Fall von ihr nicht zu vertretender
Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich eine Frist von zwei Monaten hinauszuschieben,
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Liefer- und
Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der
Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die
Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von der
Hinrichs IT-Solutions zu vertreten sind, kann der Käufer
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die
vorgenannten Umstände kann sich die Hinrichs IT-Solutions
berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich
benachrichtigt. Bei Lieferverzug, den die Hinrichs
IT-Solutions zu vertreten hat, haben Kaufleute unter
Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum
Rücktritt.
Versendung und Gefahrenübergang
Die Gefahren gehen auf den Käufer über, so bald die Ware
der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist,
oder zwecks Versendung das Lager der Hinrichs IT-Solutions
verlassen hat. Die Hinrichs IT-Solutions versichert jedoch
die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die
Versicherung der Ware schriftlich begehrt. Bei Sendungen an
die Hinrichs IT-Solutions trägt der Versender jedes Risiko,
insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der
Ware bei der Hinrichs IT-Solutions, sowie die gesamten
Transportkosten.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse,
Bar, per Bar-Nachnahme, Nachnahme-Verrechnungsscheck,
Nachnahme-Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar,
soweit nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Zahlungen
werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet,
unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers.
Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden,
wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der
Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig
zugestellt worden sind, oder unstreitig sind.
Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in
Rechnung gestellt werden. Die Zahlung gilt erst als
erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto der
Hinrichs IT-Solutions gutgeschrieben worden ist. Gleiches
gilt für die Einlösung von Schecks. Wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlung
einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist
die Hinrichs IT-Solutions zum sofortigen Rücktritt vom
Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung
berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere
Aufforderungen sämtliche Forderungen der Hinrichs
IT-Solutions gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag
fällig. Gleiches gilt, wenn der Hinrichs IT-Solutions
andere Umständen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Kunden in Frage stellen. Hält die Hinrichs IT-Solutions
weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung,
Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der
Hinrichs IT-Solutions steht das Recht zu, den im Verzug
befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung
auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge
geschlossen worden sind. Vom Verzugszeitpunkt an ist die
Hinrichs IT-Solutions berechtigt, Zinsen in Höhe des von
den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite zu berechnen. Der Käufer trägt die
gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und
Vollstreckungskosten. Die Hinrichs IT-Solutions ist
berechtigt Ihre Forderungen abzutreten. Die Hinrichs
IT-Solutions behält sich das Eigentum an den gelieferten
Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller
aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer
entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich
welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der
Saldoforderung. Be- oder Verarbeitung der von der Hinrichs
IT-Solutions gelieferten, und noch in deren Eigentum
stehenden Waren erfolgt im Auftrag der Firma Hinrichs
IT-Solutions, ohne dass daraus Verbindlichkeiten erwachsen
können. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird
die Hinrichs IT-Solutions Miteigentümerin an den
neuentstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der
durch Sie gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden
Waren.
Wird von der Hinrichs IT-Solutions gelieferte Ware mit
anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der
Käufer schon jetzt Eigentums- und Miteigentumsrechte an dem
vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab, und
verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für
die Hinrichs IT-Solutions. Der Käufer ist berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern,solange er nicht in Verzug
ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (incl.
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang
an die Hinrichs IT-Solutions ab. Die Hinrichs IT-Solutions
ermächtigen Käufer widerruflich, die an sie abgetretenen
Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen
einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Eingriffen
Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das
Eigentum der Hinrichs IT-Solutions hinweisen und diese
unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat Zugriffe
Dritter abzuwehren. Bei Zahlungsverzug - insbesondere nach
Nichteinlösung von Schecks - ist die Hinrichs IT-Solutions
berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtliche
Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes, die Vorbehaltsware unter Betreten der
Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu
legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des
Abtransportes trägt der Käufer in voller Höhe. Der Käufer
verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird,
auf Auforderung der Hinrichs IT-Solutions die erhaltene
Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr
an die Hinrichs IT-Solutions zurückzusenden. In der
Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die
Hinrichs IT-Solutions - soweit nicht das Abzahlungsgesetz
Anwendung findet - findet kein Rücktritt vom Vertrag statt.
Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25%, so
wird die Hinrichs IT-Solutions auf Verlangen des Käufers
insoweit Sicherheiten nach Ihrer Wahl freigeben. Der Käufer
trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen
Sicherheiten 25% übersteigen.
Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von uns
ausgelieferten Produkte 36 Monate, wenn nicht anders
angegeben, es sei denn, die Produkte sind mit einer höheren
Gewährleistungsfrist ausgewiesen. Die Frist beginnt mit dem
Lieferdatum. Werden Betriebs- und Wartungsempfehlungen der
Hinrichs IT-Solutions nicht befolgt, Änderungen an den
Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewährleistung. Die Gewährleistungsansprüche sind nicht
abtretbar. Der Käufer muss der Hinrichs IT-Solutions
etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb
von einer Woche nach Kenntnisnahme, schriftlich mitteilen.
Nach Ablauf der Frist ist die Hinrichs IT-Solutions frei
von der Gewährleistungspflicht. Der Käufer ist im Falle
einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil
auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen
Fehlerbeschreibung, mit Angabe der Modell- und Seriennummer
sowie einer Kopie des Lieferscheines, mit dem die Ware
geliefert wurde, an die Werkstatt der Hinrichs IT-Solutions
zu senden. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder
ganzen Geräten treten keine Gewährleistungsfristen in
Kraft. Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder,
Typenräder etc. sowie die unsachgemäße Benutzung, Lagerung
und Handhabung von Geräten hat zur Folge, dass
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind. Die
Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die
Reparatur oder den Austausch des beschädigten
Liefergegenstandes. Sollten im Rahmen der
Reparaturbemühungen durch die Hinrichs IT-Solutions die auf
den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren
gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen.
Eine Haftung für normale Abnutzung wird ausgeschlossen.
Gewährleistungsansprüche gegen die Hinrichs IT-Solutions
stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht
abtretbar. Die vorstehen Absätze enthalten abschließend die
Gewährleistung für die gelieferten Waren und schließen
sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
Software
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese
dem Käufer ein einfaches unbeschränktes Nutzungsrecht
eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen
zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf
einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß
gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe
für den entstandenen Schaden. Es gelten die
Lizenzbestimmungen des Software-Herstellers.
Sonstige Schadensersatzansprüche
Für Schadensersatzansprüche aus positiver
Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung,
Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß
haftet die Hinrichs IT-Solutions nur, wenn ihr bzw. ihrem
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen, sowie die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen der Hinrichs IT-Solutions und
dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso
das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG,
jeweils vom 17.07.1993) werden ausgeschlossen. Soweit der
Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen
ist, wird Schwabach als ausschließlicher Gerichtstand für
alle sich mittel - und unmittelbar aus der
Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder
sonstige Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Datenschutz
Die Hinrichs IT-Solutions ist berechtigt, die bezüglich der
Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser
enthaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom
Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
Export
Wir weisen daraufhin, dass die Ausfuhr der gelieferten
Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen
darf. Verbindliche Auskünfte, bezogen auf die Ausfuhr,
erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,
Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärung sind vom Käufer
vor der Verbringung der Ware einzuholen.
Stand : Lüneburg den 16.06.2000